Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Elisabeth -SeIbert-Verein". Er hat seinen Sitz in Gießen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein arbeitet in sozialpolitischer Verantwortung und Parteilichkeit für Mädchen und Frauen. Er ist überkonfessionell und überparteilich.
2. Vereinszwecke sind:
Kooperation, Koordination Gießener Frauengruppen, -vereine, -verbände und -initiativen.
Förderung der Kommunikation zwischen Frauen und Förderung des kulturellen Lebens durch Frauen,
Abbau der Benachteiligung von Mädchen und Frauen und Förderung der Gleichberechtigung.
3. Zur Realisierung einer effektiven Frauenarbeit versucht der Verein langfristig geeignete Räume als Begegnungsstätte für Frauen zu unterhalten. Die Räume stehen Frauen, Frauengruppen, -vereinen, -verbänden und -initiativen für ihre Arbeit unter selbstkostenorientierter Beteiligung an den Unterhaltskosten zur Verfügung, sofern sie nicht den Zielen des Vereins widersprechen. Ihre Benutzung, Vergabe und Instandhaltung wird durch die Nutzungsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder  durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen,  begünstigt werden.
3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden: jede volljährige weibliche, natürliche Person,  Frauenvereine und -verbände, sofern sie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind.
2. Über die schriftlichen Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt,  Ausschluss, Tod, Auflösung des Vereines.  Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann nach Anhörung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen Vereinszwecke oder die Interessen des Vereins verstößt.

§ 5 Beiträge
Es werden Beiträge erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalität von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Näheres regelt die Gebührenordnung, die auch die Raumnutzungskosten gem.§ 2, Ziff 3, Abs. 2 zu regeln hat und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversrammlung
2. Der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung (MV)
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zu der MV wird minde­stens 14 Tage vor dem Termin schriftlich eingeladen (Poststempel). Die Einladung enthält eine vom Vorstand festgelegte Tagesordnung. Termin und Tagungsort bestimmt der Vorstand. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung, sofern schrift­lich begründete Anträge dann dem Vorstand spätestens 8 Tage vor der eingeladenen Versammlung vorliegen.
2. Jede ordentlich einberufene MV ist beschlussfähig.
3. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn der Wortlaut der geplanten Ände­rung jedem Mitglied zusammen mit der Einladung zugeschickt worden ist.
5. Die Aufgaben der MV sind insbesondere: Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisorinnen,  Entgegennahme der Rechenschafts- und Arbeitsberichte,  Entlastung des Vorstandes,  Beschluss einer Gebührenordnung,  Beschlussfassung über Anträge,  Satzungsänderungen.
6. Von der jeweiligen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das in der Regel von einer der Vorsitzenden und einer der Schriftführerinnen unterzeichnet wird.
7. Außerordentliche MV müssen einberufen werden, wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung ver­langen. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vorher verschickt werden (Poststempel).

§ 8 Der Vorstand
1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der sich wie folgt zusammen­setzt:
der Vorsitzenden
der stellvertretenden Vorsitzenden
der Schriftführerin
der Schatzmeisterin
mindestens drei höchstens sechs Beisitzerinnen.
Der Vorstand kann die weiteren Vereinsaufgaben durch Mehrheitsbeschluss den Beisitzerinnen übertragen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die MV mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer und direkter Wahl gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Die Aufgaben des Vorstandes sind: Einberufung der Mitgliederversammlung,  Ausführung der Beschlüsse der MV,  Anfertigung von Beschlussprotokollen über die Vorstandssitzungen,  Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,  über seine Tätigkeiten jährlich Rechenschaft abzugeben.
4. Der Verein wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten nach § 26 BGB durch die Vorsitzende, die Stellvertreterin, die Schriftführerin und die Schatzmeisterin vertre­ten. Jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder, darunter eine der Vorsitzenden, vertreten gemeinsam.

§ 9 Auflösung des Vereines
1. Über die Auflösung des Vereines kann nur die Hauptversammlung beschließen. Zur Annahme des Beschlusses über die Auflösung ist ein Mehrheitsbeschluss von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen der Universitäts­stadt Gießen zu die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.